FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2015
12 K 12140/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2; EStG § 31 S. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 5; FreizügG/EU § 13; AEUV Art. 21 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2015, 1457

Kindergeld keine Unterstellung des Freizügigkeitsrechts rumänischer und bulgarischer Staatsbürger bis zur Feststellung des Nichtbestehens Nachweispflicht des Antragstellers

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 12 K 12140/13

DRsp Nr. 2015/12107

Kindergeld keine Unterstellung des Freizügigkeitsrechts rumänischer und bulgarischer Staatsbürger bis zur Feststellung des Nichtbestehens Nachweispflicht des Antragstellers

1. Eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU hat keinen rechtsbegründenden Charakter, sondern ist lediglich deklaratorischer Natur, da sich das Freizügigkeitsrecht unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergibt. 2. § 13 FreizügG/EU in Verbindung mit den besonderen Bedingungen in der Übergangsphase bis zum 31.12.2013 beschränkt für Staatsbürger der beitretenden Staaten Bulgarien und Rumänien das Freizügigkeitsrecht nicht in Gänze, sondern nur in seiner Ausprägung als Arbeitnehmerfreizügigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Ein Freizügigkeitsrecht kann deshalb auch in der Übergangsphase ohne weiteres auf einen der in § 2 Abs. 2 Nrn. 2 bis 7 FreizügG/EU genannten Tatbestände gestützt werden.