FG München - Urteil vom 20.09.2007
5 K 1738/07
Normen:
SGB III § 38 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Kindergeld, Kind beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet

FG München, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 5 K 1738/07

DRsp Nr. 2007/21131

Kindergeld, Kind beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet

Der Gesetzgeber will nach wie vor Kindergeld nur gewähren, wenn das Kind, das keinen Tatbestand des § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB III erfüllt - hier: wegen der Ablehnung des ALG II-Antrags -, seiner aus § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III folgenden Pflicht zur Erneuerung seiner Meldung nach drei Monaten nachkommt. Bezieht ein Kind - wie im Streitfall - kein Arbeitslosengeld II, ist gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Arbeitsvermittlung von der Agentur für Arbeit nach drei Monaten einzustellen. Dies bedeutet, dass eine einmalige Meldung als arbeitslos nur drei Monate fortwirkt. Eine zeitlich längere Wirkung setzt voraus, dass das Kind die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nimmt (§ 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III). Von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird übereinstimmend gefordert, dass neben der bloßen Arbeitslosenmeldung die Arbeitsbereitschaft und die Suche nach Arbeit für den Kindergeldanspruch hinzukommen müssen.

Normenkette:

SGB III § 38 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist Vater des Kindes S., geb. am 30.10.1987.

S. meldete sich am 04.01.2006 beim Kundenbereich Vermittlung der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Zeitgleich stellte sie einen Antrag auf ALG II - Leistungen.