Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2012 für seine volljährige verheiratete Tochter. Streitig ist insbesondere, ob der Kindergeldanspruch nach der Eheschließung der Tochter entfallen ist, weil ab diesem Zeitpunkt der Kläger nur noch nachrangig unterhaltsverpflichtet ist.
Der Kläger ist der leibliche Vater seiner Tochter A. Diese ist am xx. xx 1992 geboren und seit dem xx. Mai 2012 verheiratet. Sie absolvierte nach Abschluss der Realschule im Sommer 2010 im Zeitraum 3. August 2010 bis 8. Juli 2013 eine Ausbildung zur Friseurin.
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