FG Niedersachsen - Urteil vom 22.08.2013
6 K 187/13
Normen:
EStG 2009 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62; EStG § 63;

Kindergeld: Kindergeldanspruch für volljähriges Kind nach Eheschließung

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 6 K 187/13

DRsp Nr. 2013/22146

Kindergeld: Kindergeldanspruch für volljähriges Kind nach Eheschließung

Auch für ein verheiratetes volljähriges Kind kann nach dessen Eheschließung ein Kindergeldanspruch bestehen. Das Gesetz sieht für verheiratete Kinder keinerlei Einschränkungen für den Kindergeldanspruch der Eltern vor, denn der Kindergeldanspruch setzt keine „typische Unterhaltssituation” voraus. Eine nachrangige Unterhaltsverpflichtung der Eltern hat für den Kindergeldanspruch keine Relevanz.

Normenkette:

EStG 2009 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62; EStG § 63;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2012 für seine volljährige verheiratete Tochter. Streitig ist insbesondere, ob der Kindergeldanspruch nach der Eheschließung der Tochter entfallen ist, weil ab diesem Zeitpunkt der Kläger nur noch nachrangig unterhaltsverpflichtet ist.

Der Kläger ist der leibliche Vater seiner Tochter A. Diese ist am xx. xx 1992 geboren und seit dem xx. Mai 2012 verheiratet. Sie absolvierte nach Abschluss der Realschule im Sommer 2010 im Zeitraum 3. August 2010 bis 8. Juli 2013 eine Ausbildung zur Friseurin.