Der im Jahre 1953 geborene Sohn der verwitweten Beigeladenen ist wegen geistiger Behinderung zu 100 v.H. erwerbsunfähig und seit 1962 in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) trägt als Sozialleistungsträgerin die daraus entstehenden Kosten als Hilfe zur Pflege (§
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