I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat u.a. einen im Jahr 1983 geborenen Sohn, der am 1. August 2003 eine Ausbildung zum Bankkaufmann begann.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab Januar 2004 auf, da die Einkünfte des Sohnes voraussichtlich den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag im Jahr 2004 in Höhe von 7 680 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung -- EStG --) überschritten. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Bescheid folgenden "wichtigen Hinweis": "Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können Sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen." Der Bescheid wurde nicht angefochten.
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