BFH - Urteil vom 15.03.2007
III R 39/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 70 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3760/05

Kindergeld; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen III R 39/06

DRsp Nr. 2007/11383

Kindergeld; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

§ 70 Abs. 4 EStG findet keine Anwendung, wenn der Jahresgrenzbetrag nur deshalb unterschritten wird, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 70 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat u.a. einen im Jahr 1983 geborenen Sohn, der am 1. August 2003 eine Ausbildung zum Bankkaufmann begann.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab Januar 2004 auf, da die Einkünfte des Sohnes voraussichtlich den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag im Jahr 2004 in Höhe von 7 680 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung -- EStG --) überschritten. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Bescheid folgenden "wichtigen Hinweis": "Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können Sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen." Der Bescheid wurde nicht angefochten.