BFH - Urteil vom 15.03.2007
III R 57/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 70 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1461
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4692/05

Kindergeld; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen III R 57/06

DRsp Nr. 2007/11385

Kindergeld; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

§ 70 Abs. 4 EStG findet keine Anwendung, wenn der Jahresgrenzbetrag nur deshalb unterschritten wird, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 70 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat eine im Jahr 1983 geborene Tochter, die sich im Jahr 2004 in Ausbildung befand.

Mit Schreiben vom 28. März 2004 bat die Klägerin die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse), die Kindergeldzahlung für ihre Tochter ab April 2004 auszusetzen, weil ihre Tochter voraussichtlich ein höheres Einkommen als zulässig haben werde. Die Familienkasse hob daraufhin mit Bescheid vom 31. März 2004 die Kindergeldfestsetzung zunächst ab April 2004 auf, da die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge der Tochter den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag im Jahr 2004 von 7 680 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung -- EStG --) überschritten.