I. Mit Bescheid vom 20. Mai 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für die im Jahr 1984 geborene Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab 1. Februar 2002 auf, weil die Tochter Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 188 EUR im Kalenderjahr 2002 gehabt habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, da die Familienkasse bei der Berechung der Einkünfte und Bezüge der Tochter nicht den Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG abgezogen hatte. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob hiergegen keine Klage.
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