FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.08.2000
14 K 6470/98 Kg
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 2 ; EStG (1990) § 77 Abs. 1, Abs. 3 ; FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Kindergeld; Kostenentscheidung; Streitwert - Streitwert und Kostenentscheidung bei Kindergeldsache

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2000 - Aktenzeichen 14 K 6470/98 Kg

DRsp Nr. 2001/1531

Kindergeld; Kostenentscheidung; Streitwert - Streitwert und Kostenentscheidung bei Kindergeldsache

1. Soweit sich in einer Kindergeldsache der Streitgegenstand des Klageverfahrens und des außergerichtlichen Vorverfahrens deckt, wird die in der Einspruchsentscheidung von der Familienkasse getroffene Kostenentscheidung für das Einspruchsverfahren durch die gerichtliche Kostenentscheidung gegenstandslos. 2. Wird eine Kindergeldfestsetzung mit Auswirkung für den Zeitraum vor Klageerhebung und über diesen Zeitraum hinaus angefochten, so bemisst sich der Streitwert des Klageverfahrens nach dem streitig gebliebenen Kindergeld für die Zeit vor Klageerhebung zuzüglich des Kindergeldes ab Klageerhebung, das im Normalfall in Höhe eines Jahresbetrags anzunehmen ist. 3. Der Gegenstandswert für das Einspruchsverfahren bemisst sich nach den bis zur Einspruchseinlegung rückständigen Kindergeldbeträgen zuzüglich eines Jahreswerts ab Einspruchsentscheidung.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 2 ; EStG (1990) § 77 Abs. 1, Abs. 3 ; FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Tatbestand: