FG Sachsen - Urteil vom 22.03.2006
5 K 2798/02 (Kg)
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; SGB IX § 2 ;

Kindergeld; Langfristige Arbeitsunfähigkeit bzw. eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nach Unfall als Behinderung

FG Sachsen, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 5 K 2798/02 (Kg)

DRsp Nr. 2007/6298

Kindergeld; Langfristige Arbeitsunfähigkeit bzw. eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nach Unfall als Behinderung

Ein volljähriges Kind, das in Folge eines Unfalls zunächst für 14 Monate krankgeschrieben und anschließend nur eingeschränkt arbeitsfähig ist und eine vor dem Unfall begonnene Berufsausbildung nicht fortsetzen kann, ist nicht als akut erkrankt anzusehen, sondern als behindertes Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; SGB IX § 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die Zeit von Oktober 2000 bis Januar 2002.

Die Klägerin bezog für ihren Sohn R., geboren am 4.7.1978, Kindergeld bis Januar 2002, da dieser seit 1.8.1998 in einem Handwerksbetrieb (Heizung, Lüftung, Sanitär) ausgebildet wurde und die Ausbildung bis 31.1.2002 dauern sollte. Im Mai 2000 musste R wegen einer Kniegelenkserkrankung (Kreuzbandabriss mit entzündlichen Veränderungen) operiert werden. Er wurde danach physiotherapeutisch mobilisiert und konnte an zwei Unterarmstützen mit Teilbelastung laufen. R war vom 3.5.2000 bis 20.7.2001 krankgeschrieben. Zum 30.9.2000 kündigte ihm der Ausbildungsbetrieb. Im Oktober 2000 besuchte er noch drei bis viermal die Berufsschule, um wenigstens den theoretischen Abschluss zu erreichen.