I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein in Deutschland beschäftigter türkischer Staatsangehöriger, bezog während des gesamten Kalenderjahres 1996 für seine drei Kinder Kindergeld, das der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im Bescheid vom 14. Januar 1997 zurückforderte, weil der Kläger den ihm im Oktober 1996 zugesandten Fragebogen mit den angeforderten Nachweisen über die für die Weitergewährung von Kindergeld maßgeblichen Verhältnisse nicht innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen eingereicht hatte. Der Beklagte ging deshalb davon aus, dass sich diese Verhältnisse geändert hätten; auf die Rechtsfolgen der Unterlassung sei im Fragebogen hingewiesen worden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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