Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger für den Zeitraum März bis Juni 1996 Kindergeld für seinen Sohn ... zusteht.
Der Sohn des Klägers beendete am 7.2.1996 seine Schulausbildung. Am 1.8.1996 begann er seinen gesetzlichen Zivildienst. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.10.1996 hob das Arbeitsamt - Familienkasse - die Festsetzung des Kindergeldes auf und verlangte Erstattung des zuviel gezahlten Kindergeldes in Höhe von insgesamt 800,-- DM (4 x 200,-- DM) . Als Begründung wurde angeführt, dass gemäß § 32 Abs. 4 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur dann bestehe, wenn die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht mehr als vier Monate betrage. Dieser Zeitraum sei vorliegend jedoch überschritten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|