FG Hessen - Urteil vom 25.06.1997
2 K 626/97
Fundstellen:
EFG 1998, 104

Kindergeld nach Abschluß eines Ausbildungsabschnitts

FG Hessen, Urteil vom 25.06.1997 - Aktenzeichen 2 K 626/97

DRsp Nr. 2001/2873

Kindergeld nach Abschluß eines Ausbildungsabschnitts

1. Bei einem Überschreiten der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungszeiträumen von höchstens vier Monaten Dauer (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG), entfällt der Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn der Antragsteller bzw. das Kind keinen Einfluß auf die Fristüberschreitung hatten (z.B., weil sich der Antritt des gesetzlichen Zivildienstes verzögert hat).

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger für den Zeitraum März bis Juni 1996 Kindergeld für seinen Sohn ... zusteht.

Der Sohn des Klägers beendete am 7.2.1996 seine Schulausbildung. Am 1.8.1996 begann er seinen gesetzlichen Zivildienst. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.10.1996 hob das Arbeitsamt - Familienkasse - die Festsetzung des Kindergeldes auf und verlangte Erstattung des zuviel gezahlten Kindergeldes in Höhe von insgesamt 800,-- DM (4 x 200,-- DM) . Als Begründung wurde angeführt, dass gemäß § 32 Abs. 4 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur dann bestehe, wenn die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht mehr als vier Monate betrage. Dieser Zeitraum sei vorliegend jedoch überschritten.