I.
Streitig ist, ob dem Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, der im streitigen Zeitraum eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, für seine in der Türkei bei ihrer Mutter lebenden Kinder Kindergeld zusteht. Die Rente wurde ihm am ... rückwirkend zum ... 1997 bewilligt.
Mit Bescheid vom ... 1997 hob der Beklagte die zugunsten des Klägers erfolgte Kindergeldfestsetzung auf. Gleichzeitig wurde für die Monate ... bis ... 1997 ein Betrag von ... DM zurückgefordert.
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