FG Hamburg - Urteil vom 06.03.2003
I 387/01
Normen:
EStG § 62 ; SozSichAbk YUG Art. 28 ; VwVG § 43 ;

Kindergeld nach Widerruf der Anerkennung als politisch Verfolgter

FG Hamburg, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen I 387/01

DRsp Nr. 2003/8711

Kindergeld nach Widerruf der Anerkennung als politisch Verfolgter

Für den Anspruch auf Kindergeld ist nicht auf den Zeitpunkt der Bestandskraft des Widerspruchs der Anerkennung als politisch Verfolgter sondern auf dessen Rechtswirksamkeit abzustellen.

Normenkette:

EStG § 62 ; SozSichAbk YUG Art. 28 ; VwVG § 43 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und hält sich seit 1998 in Deutschland auf. Seine Ehefrau reiste im April 1999 in das Bundesgebiet ein. Im Dezember 1999 erfolgte die Familienzusammenführung in K. Im Juli 1999 wurde der Kläger als politisch Verfolgter nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) anerkannt. Für seine Kinder A, geb. am ...1994 und B, geb. am ...1996 erhielt der Kläger Kindergeld für die Zeit vom Dezember 1999 bis Oktober 2000. Für C geb. am ...2000 erhielt er Kindergeld für den Zeitraum März bis Oktober 2000.

Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.06.2000 wurde die Anerkennung des Klägers als politisch Verfolgter widerrufen. Das dagegen eingeleitete Klagverfahren vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (Aktenzeichen: VI A 1704/00) wurde mit Beschluss vom 2.11.2000 wegen Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 81 AsylverfG eingestellt. Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die bis 12.08.2000 befristet war.