FG München - Urteil vom 01.07.2013
5 K 1401/12
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 66 Abs. 1; AO § 5; AO § 367 Abs. 2 S. 1; FGO § 102 S. 1;

Kindergeld neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im Einspruchsverfahren

FG München, Urteil vom 01.07.2013 - Aktenzeichen 5 K 1401/12

DRsp Nr. 2013/24711

Kindergeld neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im Einspruchsverfahren

1. Die Entscheidung der Familienkasse über eine Abzweigung von Kindergeld ist eine Ermessensentscheidung.Trägt der Kindergeldberechtigte überhaupt keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes, ist das Ermessen der Familienkasse eingeschränkt. 2. Im Einspruchsverfahren nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO ist die Ermessensentscheidung der Verwaltung nicht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Einspruchsführers ggf. eine neue Ermessensentscheidung zu treffen. Die Gründe können neu gewichtet oder andere Gründe herangezogen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 66 Abs. 1; AO § 5; AO § 367 Abs. 2 S. 1; FGO § 102 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Abzweigung des Kindergelds für seine Kinder … von Januar 2010 bis März bzw. April 2010 an die Beigeladene.

Der Kläger lebt im Inland und ist als selbständiger Handwerker im Bereich Trockenbau tätig.