Die Klägerin, eine bosnische Staatsangehörige, beantragte am 9.3.2005 Kindergeld für ihre beiden am 5.7.1995 und 27.9.1998 geborenen Kinder. Sie ist im Besitz einer am 10.2. 2005 ausgestellten und bis 9.2.2008 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach §
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