FG Hessen - Urteil vom 12.07.2007
2 K 66/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2c ; EStG § 62 Abs. 3 Nr. 3 ; EStG § 52 Abs. 61 Abs. 2 ; AufenthG § 23 ;

Kindergeld; Nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer; Aufenthaltserlaubnis; Völkerrechtliche Gründe; Humanitäre Gründe; Erlaubte Erwerbstätigkeit; Tatsächliche Erwerbstätigkeit - Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer

FG Hessen, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 2 K 66/07

DRsp Nr. 2007/21402

Kindergeld; Nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer; Aufenthaltserlaubnis; Völkerrechtliche Gründe; Humanitäre Gründe; Erlaubte Erwerbstätigkeit; Tatsächliche Erwerbstätigkeit - Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer

1. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat dann Anspruch auf Kindergeld wenn er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzt und sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder laufende Geldleistungen nach dem dritten Buch des Sozialgesetzbuches bezieht oder Elternteilzeit in Anspruch nimmt. 2. Gegen die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2c ; EStG § 62 Abs. 3 Nr. 3 ; EStG § 52 Abs. 61 Abs. 2 ; AufenthG § 23 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine bosnische Staatsangehörige, beantragte am 9.3.2005 Kindergeld für ihre beiden am 5.7.1995 und 27.9.1998 geborenen Kinder. Sie ist im Besitz einer am 10.2. 2005 ausgestellten und bis 9.2.2008 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die ihr eine Erwerbstätigkeit untersagt.