BFH - Beschluß vom 19.02.2001
VI R 169/97
Normen:
FGO § 60 Abs. 3, § 123 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 812

Kindergeld; notwendige Beiladung

BFH, Beschluß vom 19.02.2001 - Aktenzeichen VI R 169/97

DRsp Nr. 2001/4758

Kindergeld; notwendige Beiladung

1. Klagt der Sozialleistungskläger gegen einen die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheid, dann muss derjenige notwendig beigeladen werden, zu dessen Gunsten das Kindergeld bislang festgesetzt war. 2. Ab 01.01.2001 ist die notwendige Beiladung auch in der Revisionsinstanz statthaft. Denn aus Gründen der Verfahrensökonomie soll damit eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz vermieden werden.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3, § 123 ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1953 geborene Sohn X der M ist wegen geistiger Behinderung zu 100 v.H. erwerbsunfähig. Er ist seit vielen Jahren im Wege der erweiterten Eingliederungshilfe (§§ 39 ff., § 43 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--) in einem Heim untergebracht.

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionsbeklagter --Beklagter--) hatte zunächst Kindergeld für den Sohn bewilligt. Mit Bescheid vom 26. Februar 1997, der an Frau M gerichtet war, setzte der Beklagte das Kindergeld ab Januar 1997 auf 0 DM fest. Zur Begründung führte er an, aufgrund der geleisteten Eingliederungshilfe sei der Sohn nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten.