I. Der im Jahre 1953 geborene Sohn X der M ist wegen geistiger Behinderung zu 100 v.H. erwerbsunfähig. Er ist seit vielen Jahren im Wege der erweiterten Eingliederungshilfe (§§
Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionsbeklagter --Beklagter--) hatte zunächst Kindergeld für den Sohn bewilligt. Mit Bescheid vom 26. Februar 1997, der an Frau M gerichtet war, setzte der Beklagte das Kindergeld ab Januar 1997 auf 0 DM fest. Zur Begründung führte er an, aufgrund der geleisteten Eingliederungshilfe sei der Sohn nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten.
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