FG München - Urteil vom 13.07.2006
5 K 1243/05
Normen:
EStG (2002) § 62 Abs. 1 § 64 Abs. 2 S. 1 § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 684
FuR 2006, 573

Kindergeld; Obhutsprinzip

FG München, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 5 K 1243/05

DRsp Nr. 2006/24660

Kindergeld; Obhutsprinzip

Bei Getrenntleben der Eltern steht das Kindergeld auch dann demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, wenn die Eltern im Innenverhältnis im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterhaltsvereinbarung eine andere Regelung getroffen haben.

Normenkette:

EStG (2002) § 62 Abs. 1 § 64 Abs. 2 S. 1 § 64 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin ab November 2001 Kindergeld für die Kinder yy und zz zu gewähren ist. Der Beklagte hatte zunächst Kindergeld bis Januar 2003 an die Klägerin ausgezahlt, dann aber die Festsetzung des Kindergeldes ab April 2000 aufgehoben und Kindergeld für April 2000 bis Januar 2003 zurückgefordert. In der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.02.2005 wurde die Aufhebung und die Rückforderung auf den Zeitraum November 2001 bis Januar 2003 beschränkt. Beide Kinder hätten in diesem Zeitraum im Haushalt des Vaters gelebt, diesem stehe deshalb auch das Kindergeld zu.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe im Klagezeitraum die Kosten für Schule und Krankenkasse der Kinder getragen und sei deshalb kindergeldberechtigt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24.06.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.