FG München - Urteil vom 08.03.2007
5 K 1308/06
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ;

Kindergeld; Obhutsprinzip

FG München, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 5 K 1308/06

DRsp Nr. 2007/7801

Kindergeld; Obhutsprinzip

Kindergeldberechtigt ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, also ihm Fürsorge durch Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege in einem auf längere Dauer gerichteten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. gewährt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Verwaltungsakt des Beklagten vom 13.02.2006, mit dem dieser Kindergeld für die Kinder M. und D. des Klägers von März 2005 bis September 2005 zurückforderte.