FG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2013
13 K 30/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1; SGB VIII § 33; SGB VIII § 39;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 924

Kindergeld: Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Pflegeeltern und Kind

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 13 K 30/13

DRsp Nr. 2013/22140

Kindergeld: Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Pflegeeltern und Kind

Zum Begriff des Pflegekindes i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Zur familienähnlichen Beziehung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind. Ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Pflegeeltern und einem Kind kann auch dann bestehen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme fast volljährig ist und es weiterhin telefonischen und sporadischen Besuchskontakt zu einem leiblichen Elternteil hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1; SGB VIII § 33; SGB VIII § 39;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger aufgrund eines Pflegekindschaftsverhältnisses für das Kind D (geb. am 13. Februar 1995) kindergeldberechtigt ist.

D ist in R in Nordrhein-Westfalen geboren worden. Die Kindsmutter, Frau C, hat sich später von dem Kindsvater, Herrn G (zukünftig: Beigeladener), getrennt und ist zusammen mit D nach K verzogen. Die Eltern von D sind inzwischen geschieden.

Die Kindesmutter hatte erhebliche Schwierigkeiten mit der Erziehung von D. Deshalb kam D mit ungefähr neun Jahren in eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung in H („Haus T”). Dort wurde sie ungefähr fünf Jahre lang betreut.