FG Thüringen - Urteil vom 18.03.2014
2 K 925/12
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; FGO § 57 Nr. 2; FGO § 67;

Kindergeld regelmäßige Arbeitsstätte bei einer Vollzeitlehre im dualen System liegt im Ausbildungsbetrieb Zimmer im elterlichen Haushalt ist bei ledigen Auszubildenden regeltmäßig kein eigener Hausstand gesetzlicher Beklagtenwechsel

FG Thüringen, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 2 K 925/12

DRsp Nr. 2014/17708

Kindergeld regelmäßige Arbeitsstätte bei einer Vollzeitlehre im dualen System liegt im Ausbildungsbetrieb Zimmer im elterlichen Haushalt ist bei ledigen Auszubildenden regeltmäßig kein eigener Hausstand gesetzlicher Beklagtenwechsel

1. Bei einer Vollzeitlehre im dualen System befindet sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Kindes im Ausbildungsbetrieb. Die Werbungskosten für die Fahrten zur Berufsschule sind nach Dienstreisegrundsätzen zu ermitteln. 2. Ein eigener Hausstand wird nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist. Dies ist regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall, die – ggf. auch gegen Kostenbeteiligung – ihr Jugendzimmer im Haushalt ihrer Eltern bewohnen. 3. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel infolge eines Zuständigkeitswechsels aufgrund eines behördlichen Organisationsakts stellt weder eine Änderung des Streitgegenstandes noch eine Klageänderung dar. Der neue Beklagte rückt in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;