FG Thüringen - Urteil vom 27.02.2014
2 K 663/13
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Kindergeld regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA

FG Thüringen, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 663/13

DRsp Nr. 2014/17706

Kindergeld regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA

1. Im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung befindet sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Kindes im FA. Die Fahrten zwischen Wohnung und FA sind demzufolge bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nur eingeschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. 2. Allein die zeitliche Begrenzung durch die Ausbildungsdauer (ca. 3 Jahre) kann nicht dazu führen, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für das Streitjahr 2009 Kindergeld für ihren Sohn. Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere, in welcher Höhe Fahrtkosten bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind.