BFH - Beschluß vom 09.04.2001
VI B 271/00
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 64 Abs. 2 § 70 Abs. 2 ;

Kindergeld; Rückforderung - Weiterleitung

BFH, Beschluß vom 09.04.2001 - Aktenzeichen VI B 271/00

DRsp Nr. 2001/10616

Kindergeld; Rückforderung - Weiterleitung

1. Gehört das Kind nicht mehr zum Haushalt des betreffenden Elternteils, hat die Familienkasse den Bescheid über das Kindergeld rückwirkend aufzuheben. Die Aufhebung der Festsetzung hat die Folge, dass das Kindergeld als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) vom Leistungsempfänger zurückgefordert werden kann, weil der Rechtsgrund für die Zahlung entfallen ist (§ 37 Abs. 2 AO). 2. Der andere Elternteil wird nicht dadurch Leistungsempfänger i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, weil das ohne rechtlichen Grund gezahlte Kindergeld in Form von Barunterhalt an ihn weitergegeben wurde. 3. Bei mittelbarer Weiterleitung von Kindergeld im Rahmen laufender Unterhaltsgewährung handelt die Familienkasse nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine Erklärung des vorrangig Berechtigten nach Maßgabe von 64.4 Abs. 4 DA-FamEStG verlangt, bevor sie gegenüber dem nachrangig Berechtigten auf Rückforderungsansprüche verzichtet.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 64 Abs. 2 § 70 Abs. 2 ;

Gründe: