FG Niedersachsen - Beschluss vom 13.04.2007
10 S 28/06
Normen:
EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 370 ; AO § 378 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1892

Kindergeld; Rückforderung; Leichtfertigkeit; Vorsatz; Steuerverkürzung; Festsetzungsfrist; Teilweise Aussicht auf Erfolg; Prozesskostenhilfe - Leichtfertig oder vorsätzlich unrechtmäßiger Bezug von Kindergeld

FG Niedersachsen, Beschluss vom 13.04.2007 - Aktenzeichen 10 S 28/06

DRsp Nr. 2007/15034

Kindergeld; Rückforderung; Leichtfertigkeit; Vorsatz; Steuerverkürzung; Festsetzungsfrist; Teilweise Aussicht auf Erfolg; Prozesskostenhilfe - Leichtfertig oder vorsätzlich unrechtmäßiger Bezug von Kindergeld

1. Bei Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung erfasst § 70 Abs. 2 EStG auch Änderungen, die nach Ergehen des ursprünglichen Bescheides eintreten. 2. Allein eine pflichtwidrige Handlung begründet keinen bedingten Vorsatz.

Normenkette:

EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 370 ; AO § 378 ; ZPO § 114 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller lebt mit seiner Ehefrau mindestens seit dem Jahr 2000 dauerhaft in Polen. Die im Juli 1987 geborene Tochter der Ehefrau und Stieftochter des Antragstellers lebt seit Mitte 1995 in Polen.

Unter dem 19. November 1990 hatte der Antragsteller die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für seine damals in seinem Haushalt lebende Stieftochter beantragt. Das Kindergeld wurde mit Bescheid vom 17. Januar 1991 festgesetzt und auf das vom Antragsteller benannte Konto überwiesen.