I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt zunächst Kindergeld für zwei Kinder; nach der Geburt einer weiteren Tochter am 19. Dezember 1999 für drei Kinder. Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) infolge eines Datenabgleiches mit der Meldebehörde erfahren hatte, dass die 1999 geborene Tochter am 18. Januar 2002 verstorben war, hob sie die Festsetzung mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 insoweit auf und forderte das Kindergeld für Februar 2002 bis Juni 2004 zurück.
Der Kläger machte geltend, er habe die Familienkasse über den Tod seiner Tochter unterrichtet. Wenn dies in den Kindergeldakten nicht vermerkt sei, beruhe dies auf ungenauer Bearbeitung durch die Familienkasse. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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