FG Hessen - Urteil vom 23.10.2000
9 K 1120/99
Normen:
AO § 218 Abs. 1 ; AO § 47 ; AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 407

Kindergeld; Rückforderungsanspruch; Weiterleitung; Erhebungsverfahren - Berücksichtigung des Einwands der Weiterleitung von Kindergeld im Erhebungsverfahren.

FG Hessen, Urteil vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 9 K 1120/99

DRsp Nr. 2001/1785

Kindergeld; Rückforderungsanspruch; Weiterleitung; Erhebungsverfahren - Berücksichtigung des Einwands der Weiterleitung von Kindergeld im Erhebungsverfahren.

1. Zivilrechtliche Einwendungen des Kindergeldberechtigten können dem öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch der Behörde nicht entgegengehalten werden. 2. Der Einwand der Weiterleitung von Kindergeld kann von der Behörde nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme (z.B.: Erlass, Stundung) berücksichtigt werden. 3. Ob der Kindergeldrückforderungsanspruch der Behörde bereits durch die Weiterleitung von Kindergeld erloschen ist, kann nicht in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides berücksichtigt werden, sondern ist nach Maßgabe von § 218 Abs. 2 AO im Erhebungsverfahren zu entscheiden.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 1 ; AO § 47 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger dem Beklagten Kindergeld zu erstatten hat.

Der Kläger ist der Vater der beiden Kinder F. (geboren 1987) und

A. (geboren 1990). Gegenüber der Behörde wurde der Kläger für beide Kinder als vorrangig Kindergeldberechtigter angegeben (Antrag vom 27.11.1987, Blatt 1 der Kindergeldakte; Schreiben mit Eingang bei der Behörde am 6.8.1990, Blatt 5 der Kindergeldakte).