FG Niedersachsen - Urteil vom 08.03.2001
9 K 437/97 Ki
Normen:
AO § 227 ; AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 829

Kindergeld; Rückforderungsbescheid; Erlass; Billigkeitsverfahren - Die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids betr. Kindergeld wird nicht durch den (möglichen) Erlass des Rückforderungsbetrages berührt

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 9 K 437/97 Ki

DRsp Nr. 2001/8835

Kindergeld; Rückforderungsbescheid; Erlass; Billigkeitsverfahren - Die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids betr. Kindergeld wird nicht durch den (möglichen) Erlass des Rückforderungsbetrages berührt

1. Der Umstand, ob ein Rückforderungsbetrag betr. Kindergeld zu erlassen ist, berührt die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides nicht. 2. Über einen Erlass ist allein in einem von der Festsetzung und Rückforderung getrennten Verfahren zu entscheiden. 3. Mit § 227 AO hat der Gesetzgeber zwar ein gesondertes Billigkeitsverfahren geschaffen, das aber seine Eigenständigkeit bewahrt. Dafür spricht auch, dass ein Erlass gem. § 227 AO eine der gerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Maße zugängliche Ermessensentscheidung ist.

Normenkette:

AO § 227 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kindergeld-Rückforderungsbescheids.