FG München - Urteil vom 25.09.2007
5 K 2929/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 5 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Kindergeld; Semestergebühren inkl. Studentenwerksbeiträge; PC-Arbeitsplatz als einheitliches Wirtschaftsgut; Ersatz des Druckers als Erhaltungsaufwand

FG München, Urteil vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 5 K 2929/07

DRsp Nr. 2007/21128

Kindergeld; Semestergebühren inkl. Studentenwerksbeiträge; PC-Arbeitsplatz als einheitliches Wirtschaftsgut; Ersatz des Druckers als Erhaltungsaufwand

Bei den Studentenwerksbeiträgen bzw. Semestergebühren handelt es sich um besondere Ausbildungskosten, da sie ausbildungsbedingt entstehen. Da dem Gesetz die Abzugsfähigkeit derartiger Ausbildungskosten selbst entnommen werden kann, kann eine Einschränkung durch den Richtliniengeber (DA-FamEStG v. 5.8.2004, 63.4.2.8, wonach Studiengebühren, nicht jedoch die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren berücksichtigungsfähig sein sollen) nicht erfolgen. Nach der Rechtsprechung stellt die standardmäßige Ausrüstung eines PC-Arbeitsplatzes mit Zentraleinheit, Bildschirm, Tastatur und Maus etc. ein einheitliches Wirtschaftgut dar. Der Austausch des Druckers führt zum sofortigen Abzug als Erhaltungsaufwand.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 5 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der am 17.01.1980 geborene S. führte 2004 das berufsbegleitende Studium der Betriebswirtschaftslehre in I. fort. In der Zeit vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 nahm S. an der Universität in T. im Fach Betriebswirtschaftslehre ein Auslandstudium auf.