BFH - Beschluß vom 19.05.1999
VI B 364/98
Normen:
AO §§ 5 163 227 ; EStG §§ 64 68 Abs. 1 S. 1 § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1592

Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle

BFH, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen VI B 364/98

DRsp Nr. 1999/8704

Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle

1. Ändern sich durch einen Haushaltswechsel des Kindes die Verhältnisse, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, ist die Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. 2. Ist das Kindergeld im Rahmen der Unterhaltsregelung verrechnet, kann bei Änderung der Verhältnisse der Ausgleich nur über das zivilrechtliche Unterhaltsrecht erfolgen. 3. Es ist kein Ermessensfehler der Verwaltung, wenn diese in sog. Weiterleitungsfällen den Verzicht auf die Rückforderung des zu Unrecht gewährten Kindergeldes davon abhängig macht, daß der vorrangig Berechtigte bestätigt, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben und er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld insoweit als erfüllt anerkennt.

Normenkette:

AO §§ 5 163 227 ; EStG §§ 64 68 Abs. 1 S. 1 § 70 Abs. 2 ;

Gründe: