I. Der Beklagte und Antragsgegner (das Arbeitsamt -Familienkasse-) hob mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11. September 1997 gegenüber dem Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) die Kinderfeldfestsetzung für dessen Töchter J. und G. ab September 1997 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf, da diese Kinder seit Oktober 1996 im Haushalt der Kindesmutter lebten, die nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 17. Juni 1998 wurde das Kindergeld von November 1996 bis August 1997 auf 0 DM festgesetzt und das für diese Zeit gezahlte Kindergeld in Höhe von 4 320 DM zurückgefordert. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Das Finanzgericht (FG) lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Rückforderungsbescheides und --mit dem hier zu überprüfenden Bescheid vom gleichen Tag-- auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ab.
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