FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.06.2000
14 K 1182/98 Kg
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 14 § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 § 25 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 § 47 § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Kindergeld; Streitwert; Klageerhebung - Streitwert bei Anfechtung der Kindergeldfestsetzung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2000 - Aktenzeichen 14 K 1182/98 Kg

DRsp Nr. 2001/1556

Kindergeld; Streitwert; Klageerhebung - Streitwert bei Anfechtung der Kindergeldfestsetzung

Wird eine Kindergeldfestsetzung mit Auswirkung für den Zeitraum vor Klageerhebung und über diesen Zeitpunkt hinaus angefochten, so bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Kindergeld für die Zeit vor Klageerhebung zuzüglich des regelmäßig mit einem Jahresbetrag anzusetzenden Kindergelds ab Klageerhebung.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 14 § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 § 25 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 § 47 § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hatte ursprünglich für das behinderte Kind der Klägerin Kindergeld nach dem früheren Bundeskindergeldgesetz - BKGG - festgesetzt. Die fingierte Festsetzung des Kindergelds als Steuervergütung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - - hob er mit Bescheid vom 11.11.1997 mit Wirkung zum 01.06.1997 auf. Während der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage half der Beklagte mit Bescheid vom 07.10.1998 insoweit teilweise ab, als er die fiktive Festsetzung der Steuervergütung erst mit Wirkung vom 01.12.1997 aufhob. Nach den grundlegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - zur Auslegung des § Abs. Satz 1 Nr. half der Beklagte weiter ab.