FG Niedersachsen - Urteil vom 18.10.2013
1 K 196/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63; AO § 8; AO § 9;

Kindergeld: Türkische Staatsangehörige mit längerem Türkeiaufenthalt

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 1 K 196/11

DRsp Nr. 2014/9065

Kindergeld: Türkische Staatsangehörige mit längerem Türkeiaufenthalt

Türkische Staatsangehörige, die seit mindestens sechs Monaten in der Bundesrepublik wohnen, haben unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG wie deutsche Staatsangehörige einen Anspruch auf Kindergeld. Auch wenn sie nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind, gelten für sie die Einschränkungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht. Zum Anspruch türkischer Staatsangehöriger, die unter der Regelung des vorläufigen Europäischen Abkommens (VEA) fallen, auf Kindergeld, wenn diese zwar keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz im Inland.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63; AO § 8; AO § 9;

Tatbestand: