FG Düsseldorf - Urteil vom 27.07.2001
18 K 5121/00 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7 ; AO § 108 Abs. 1 ; BGB § 187 ; BGB § 188 ; DA-FamEStGDA-FamEStG 63.3.3 Abs. 1 Satz 2;

Kindergeld; Übergangszeit; Ausbildungsabschnitt; Einkunftsgrenze; Warten auf Ausbildungsplatz - Taggenaue Berechnung der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zur Ermittlung des Kindergeldes bzw. der Einkunftsgrenze

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 18 K 5121/00 Kg

DRsp Nr. 2002/4531

Kindergeld; Übergangszeit; Ausbildungsabschnitt; Einkunftsgrenze; Warten auf Ausbildungsplatz - Taggenaue Berechnung der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zur Ermittlung des Kindergeldes bzw. der Einkunftsgrenze

1. Der Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von 4 Monaten, bei dessen Überschreitung insoweit der Kindergeldanspruch entfällt, aber auch die erzielten Einkünfte bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze für die Ausbildungsmonate des gleichen Jahres außer Betracht bleiben, ist taggenau ab dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts zu berechnen. Für eine zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur auf volle Kalendermonate abstellende Fristberechnung fehlt die gesetzliche Grundlage. 2. Ein Kind, das im zuvor erlernten Beruf tätig wird und im direkten Anschluss hieran mit einer weiteren Ausbildung beginnt, wartet nicht i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG auf einen Ausbildungsplatz.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7 ; AO § 108 Abs. 1 ; BGB § 187 ; BGB § 188 ; DA-FamEStGDA-FamEStG 63.3.3 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand: