FG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.2009
16 K 380/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b;
Fundstellen:
EFG 2009, 1477

Kindergeld; Übergangszeit; Berufsausbildung; Zivildienst - Kein Kindergeldanspruch bei einer Übergangszeit zwischen einer Berufsausbildung und dem Zivildienst von 6 Monaten

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 16 K 380/08

DRsp Nr. 2009/17546

Kindergeld; Übergangszeit; Berufsausbildung; Zivildienst - Kein Kindergeldanspruch bei einer Übergangszeit zwischen einer Berufsausbildung und dem Zivildienst von 6 Monaten

1. Zur Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG. 2. Beendet das Kind seine Ausbildung im Juli 2007 und tritt es den Zivildienst im Februar 2008 an, so liegen dazwischen mehr als 4 volle Kalendermonate, sodass der gesetzliche Tatbestand des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG nicht erfüllt ist. 3. Der Umstand, dass das Kind keinen Einfluss auf die Dauer der Übergangszeit hatte, ist unbeachtlich. § 34 Abs. 4 Nr. 2b EStG stellt nicht auf die Verantwortung des Kindes für die Dauer der Übergangszeit ab.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 b) EStG vorliegen.