Kindergeld; Übergangszeit; Berufsausbildung; Zivildienst - Kein Kindergeldanspruch bei einer Übergangszeit zwischen einer Berufsausbildung und dem Zivildienst von 6 Monaten
FG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 16 K 380/08
DRsp Nr. 2009/17546
Kindergeld; Übergangszeit; Berufsausbildung; Zivildienst - Kein Kindergeldanspruch bei einer Übergangszeit zwischen einer Berufsausbildung und dem Zivildienst von 6 Monaten
1. Zur Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Nr. 2bEStG.2. Beendet das Kind seine Ausbildung im Juli 2007 und tritt es den Zivildienst im Februar 2008 an, so liegen dazwischen mehr als 4 volle Kalendermonate, sodass der gesetzliche Tatbestand des § 32 Abs. 4 Nr. 2bEStG nicht erfüllt ist.3. Der Umstand, dass das Kind keinen Einfluss auf die Dauer der Übergangszeit hatte, ist unbeachtlich. § 34 Abs. 4 Nr. 2bEStG stellt nicht auf die Verantwortung des Kindes für die Dauer der Übergangszeit ab.