FG München - Urteil vom 20.09.2007
5 K 1161/07
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ; EStG § 70 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Kindergeld und ALG II-Leistungen; Wegfall der Bereicherung

FG München, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 5 K 1161/07

DRsp Nr. 2007/21130

Kindergeld und ALG II-Leistungen; Wegfall der Bereicherung

Bei den ALG II-Leistungen handelt es sich um Bezüge i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der Umstand, dass im Fall der Nichtgewährung von Kindergeld Sozialhilfe gewährt worden wäre, die keinem Rückforderungsanspruch unterlegen hätte, berührt die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides nicht. § 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungs- bzw. Rückforderungsanspruchs nicht anwendbar.

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ; EStG § 70 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Bis November 2006 erhielt die Klägerin Kindergeld für ihren Sohn T. (geb. am 23.11.1985) und bezog unter Anrechnung des Kindergelds Arbeitslosengeld II (ALG II) von der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden im Landkreis X. (Arbeitsgemeinschaft X.).

Mit Bescheid vom 13.02.2007 hob die Beklagte (die Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2005 auf und forderte das überzahlte Kindergeld mit der Begründung zurück, die Einkünfte und Bezüge T. s hätten den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) überschritten. Den dagegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 06.03.2007 als unbegründet zurück.

Das Verfahren wegen Kindergeld 2005 hat der Senat abgetrennt.