FG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2007
10 K 224/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1961

Kindergeld und Einkommensteuer; Grundwehrdienst; Zivilersatzdienst - Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes - jenseits des 27. Lebensjahres

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 10 K 224/04

DRsp Nr. 2007/21416

Kindergeld und Einkommensteuer; Grundwehrdienst; Zivilersatzdienst - Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes - jenseits des 27. Lebensjahres

1. Zu den Voraussetzungen der Kindergeldgewährung über das 27. Lebensjahr hinaus nach § 32 Abs. 5 EStG.2. Mit § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass - abweichend von der Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 1996 - Kinder während der Ableistung ihres Wehr- oder Zivildienstes steuerlich nicht berücksichtigt werden.3. Nach Vollendung des 27. Lebensjahres kann nur noch die Differenz zum gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden.4. Die Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes/zivilen Ersatzdienstes vermag den Wortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nach Sinn und Zweck jedenfalls dann nicht einzuschränken, wenn die Gewährung darauf beruht, dass der Leistungszeitraum für das Kindergeld nach dem sog. Monatsprinzip bemessen ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn T. über dessen 27. Lebensjahr hinaus für den Monat März 2004 Kindergeld zusteht.