BFH - Beschluss vom 06.06.2006
III B 202/05
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 611/00

Kindergeld: Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten

BFH, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen III B 202/05

DRsp Nr. 2006/20338

Kindergeld: Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten

Die Rechtsfrage, ob der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht i. S. des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG dann nicht nachkommt, wenn er eine individuelle Unterhaltsvereinbarung nicht einhält, ist nicht klärungsbedürftig und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. Denn nach seinem eindeutigen Wortlaut stellt § 74 Abs. 1 EStG auf die gesetzliche Unterhaltspflicht ab.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts eine höchstrichterliche Klärung erfordert (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 2002 , BFH/NV 2003, , und vom 12. November 2001 , BFH/NV 2002, ). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht i.S. des § Abs. Satz 1 des Einkommensteuergesetzes () dann nicht nachkommt, wenn er eine individuelle Unterhaltsvereinbarung nicht einhält, ist aber nicht klärungsbedürftig.