FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2013
14 K 2164/11 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3;

Kindergeld: Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Abbruch der Schulausbildung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 14 K 2164/11 Kg

DRsp Nr. 2013/14519

Kindergeld: Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Abbruch der Schulausbildung

Die Behinderung eines blinden Kindes (GdB von 100 und Merkzeichen H und Bl), das ALG II bezieht und dessen behinderungsbedingter Mehrbedarf durch das Blindengeld abgedeckt ist, ist für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt nicht i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ursächlich, wenn es – nach gutachterlicher Feststellung - trotz seiner Behinderung in der Lage ist, eine vollschichtige Berufstätigkeit auszuüben, und die maßgebliche Ursache für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vielmehr in der - durch Geburten eigener Kinder und Erziehungszeiten, nicht aber durch Einschränkungen intellektueller Art bedingten - vorzeitigen Beendigung der u.a. das Erlernen der Blindenschrift beinhaltenden Schulausbildung liegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die am 13.08.1989 geborene behinderte Klägerin begehrt die Festsetzung von Kindergeld zugunsten ihres Vaters, den der Senat mit Beschluss vom 15.03.2013 beigeladen hat.