Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt.
Wird die grundsätzliche Bedeutung auf die Verfassungswidrigkeit einer Norm gestützt, so hat der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage, sondern u.a. auch darauf einzugehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Grundgesetz angenommen wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 2. September 1999 IV B 135/98, BFH/NV 2000, 312, m.w.N.; vom 15. Juli 2002 VIII B 65/02, nicht veröffentlicht, juris).
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