FG München - Urteil vom 14.06.2014
10 K 56/12
Normen:
AO § 155 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 378; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 68 Abs. 1; OWiG § 31 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 11

Kindergeld verlängerte Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung

FG München, Urteil vom 14.06.2014 - Aktenzeichen 10 K 56/12

DRsp Nr. 2014/13754

Kindergeld verlängerte Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung

1. Aufgrund der Ablaufhemmung endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist. 2. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung des Delikts. 3. Beim Kindergeld als Steuervergütung tritt die Beendigung erst mit der letzten unrechtmäßigen Gewährung ein. Da das Kindergeld monatlich gewährt wird, erfolgt jeden neuen Monat eine weitere unrechtmäßige Gewährung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 378; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 68 Abs. 1; OWiG § 31 Abs. 3;

Gründe:

Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld wegen Doppelbezugs.

I.

Der Kläger ist der Vater der Kinder … (M; geb. 9. Mai 1983) und … (T; geb. 10. März 1999).

M stammt aus der ersten Ehe, T aus der zweiten Ehe des Klägers. Die … Mutter von T und zweite Ehefrau des Klägers (E) ist im öffentlichen Dienst beschäftigt.