FG Nürnberg - Urteil vom 21.09.2000
IV 421/99; IV 421/1999
Normen:
EStG § 2 Abs. 7 Satz 2; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 37 Abs. 2 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Kindergeld; Verwendung von Einkünften für

FG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen IV 421/99; IV 421/1999

DRsp Nr. 2001/2372

Kindergeld; Verwendung von Einkünften für

Bei der Einkunftsermittlung im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bleiben Einkünfte des Kindes nur dann außer Ansatz, wenn deren Verwendung für besondere Ausbildungszwecke i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG im Jahr des Zuflusses der betreffenden Einnahmen erfolgt. Das Ansparen der Einkünfte des Kindes zur späteren Finanzierung eines ausbildungsbedingten Auslandsaufenthaltes ist noch keine Verwendung für besondere Ausbildungszwecke.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 7 Satz 2; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 37 Abs. 2 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die eigenen Einkünfte des Kindes den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld ausschließen.

Die Klägerin bezog im Jahr 1998 Kindergeld für ihre am ... 1977 geborene Tochter ... Diese studierte seit dem Wintersemester 1996 / 1997 "International Business Administration" an der Fachhochschule in ... Im Jahr 1999 absolvierte sie ein nach der Prüfungsordnung des Fachbereichs vorgesehenes Auslandsstudiensemester mit anschließendem Auslandspraktikum.