FG Niedersachsen - Urteil vom 25.09.2001
15 K 636/99 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 8 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 29

Kindergeld; Verzicht; Ausbildungsvergütung - Nachträglicher Verzicht auf Ausbildungsvergütung ist kindergeldrechtlich unbeachtlich

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 15 K 636/99 Ki

DRsp Nr. 2002/1150

Kindergeld; Verzicht; Ausbildungsvergütung - Nachträglicher Verzicht auf Ausbildungsvergütung ist kindergeldrechtlich unbeachtlich

1. Die nachträglich getroffene Vereinbarung über die Herabsetzung der monatlichen Vergütung für den Ausbildungszeitraum ist unbeachtlich. 2. Insoweit handelt es sich um einen unwirksamen Verzicht i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides über Kindergeld.

Der Klägerin wurde für ihre am 14. Dezember 1974 geborene Tochter X für das streitige Kalenderjahr 1998 Kindergeld in Höhe von monatlich 220 DM gewährt. Nach vorliegenden Ausbildungsbescheinigungen, die durch die Firma Y GmbH ausgestellt worden sind, befand sich X in der Zeit vom 1. September 1997 bis 31. August 1999 in einer Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel.