Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für seinen am 9. November 1982 geborenen Sohn M. E. für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 hatte.
Der Sohn des Klägers begann am 17. September 2003 bei der L. GmbH, Verkehrsfliegerschule in B., eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Die Prüfung hierzu hatte der Sohn des Klägers im Juni 2005 bestanden.
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