FG Niedersachsen - Urteil vom 22.03.2007
5 K 345/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b ;
Fundstellen:
AuA 2009, 43

Kindergeld; Vollzeitbeschäftigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 5 K 345/06

DRsp Nr. 2008/19032

Kindergeld; Vollzeitbeschäftigung

1. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. D. h. in Berufsausbildung befindet sich nur, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. 2. Eine Übergangszeit i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG darf nicht länger als vier Monate dauern. 3. Geht ein Kind nach seiner Ausbildung zum Verkehrspiloten für 12 Monate einer Vollzeitbeschäftigung nach, bevor es die Berechtigung zum Führen bestimmter Flugzeugtypen erwirbt, so besteht kein Kindergeldanspruch.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für seinen am 9. November 1982 geborenen Sohn M. E. für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 hatte.

Der Sohn des Klägers begann am 17. September 2003 bei der L. GmbH, Verkehrsfliegerschule in B., eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Die Prüfung hierzu hatte der Sohn des Klägers im Juni 2005 bestanden.