FG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.1999
10 K 508/97 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 477

Kindergeld; Vorübergehende Tätigkeit im Inland; Entsendung; Ausländer - Kein Kindergeldanspruch bei Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 10 K 508/97 Kg

DRsp Nr. 2002/9416

Kindergeld; Vorübergehende Tätigkeit im Inland; Entsendung; Ausländer - Kein Kindergeldanspruch bei Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland

Ein ausländischer Arbeitnehmer wird zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt und hat daher keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn unabhängig von seiner Anstellung und Bezahlung durch die inländische Konzerngesellschaft seine soziale Bindung an den Entsendestaat durch die Aufrechterhaltung des Rumpfarbeitsverhältnisses zum Entsendungsarbeitgeber dadurch dokumentiert wird, dass bei begrenzter Entsendungsdauer (4 Jahre) seine nachfolgende Weiterbeschäftigung beim Entsendungsarbeitgeber gewährleistet ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Familienkasse des Arbeitsamtes (Beklagter) verpflichtet ist, für den Kläger für 1997 Kindergeld festzusetzen.