FG Münster - Urteil vom 14.03.2013
3 K 2620/12 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; DA-FamEStG 63.4.3.2 Abs 1 Satz 3; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr 2;

Kindergeld während eines zweigleisigen Ausbildungsgangs Fachhochschulstudiengang und technische Berufsausbildung mit 32 Stunden Wochenarbeitszeit

FG Münster, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 2620/12 Kg

DRsp Nr. 2013/13706

Kindergeld während eines zweigleisigen Ausbildungsgangs Fachhochschulstudiengang und technische Berufsausbildung mit 32 Stunden Wochenarbeitszeit

Die Kindergeldberechtigung entfällt nicht, wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt, das auch mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit umfasst, DA-FamEStG 63.4.3.2 Abs 1 Satz 3.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; DA-FamEStG 63.4.3.2 Abs 1 Satz 3; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn E ab Januar 2012 zusteht.

E wurde am 28.03.1990 geboren. Er begann am 03.08.2009 eine Ausbildung zum Werkzeugmechaniker bei der Firma R GmbH in U. Es handelt sich um einen zweigleisigen Ausbildungsgang. Parallel zum Studium an der Fachhochschule D erfolgt eine technische Berufsausbildung im dualen System für die Dauer von 2,5 Jahren (Phase 1) und eine berufspraktische Tätigkeit im erlernten Beruf für weitere 2,0 Jahre (Phase 2). Die Phase 1 endet mit der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer zum Werkzeugmechaniker, die Phase 2 mit dem Abschluss des Prüfungsverfahrens zum „Bachelor of Engineering” an der Fachhochschule D. Die Studienzeit beträgt insgesamt 4,5 Jahre mit Beginn am 03.08.2009 und Beendigung am 31.01.2014.