FG Münster - Urteil vom 11.04.2014
4 K 635/14 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs 4 Satz 3; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a; EStG § 32 Abs 4 Satz 2;

Kindergeld während eins dualen Studiums nach Abschluss der Erstausbildung

FG Münster, Urteil vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 635/14 Kg

DRsp Nr. 2014/9057

Kindergeld während eins "dualen Studiums" nach Abschluss der Erstausbildung

Setzt das Kind nach Abschluss der Erstausbildung ein Studium zu einem weiteren Berufsabschluss fort und geht es darüber hinaus einer Erwerbstätigkeit in einem Ausbildungsdienstverhältnis nach, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen, insbesondere steht § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4 Satz 3; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a; EStG § 32 Abs 4 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld für Zeiten eines sog. dualen Studiums.