FG München - Urteil vom 28.06.2006
10 K 161/05
Normen:
EStG § 64 Abs. 1 § 64 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 ;

Kindergeld; Weiterleitung

FG München, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 10 K 161/05

DRsp Nr. 2006/29658

Kindergeld; Weiterleitung

1. Die Familienkasse braucht bei der Rückforderung von Kindergeld den Einwand der Weiterleitung des Kindergelds an den vorrangig Berechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn der Erstattungsschuldner u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht. 2. Es ist im Weiterleitungsverfahren nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen oder sonstige zivilrechtliche Forderungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1 § 64 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater der am 17. Dezember 1985 geborenen M. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 teilte der Beklagte (die Familienkasse -FK-) dem Kl mit, dass die Kindesmutter ab September 2004 den vorrangigen Kindergeldanspruch hat, weil M seit 01. September 2004 in deren Haushalt lebt. Die FK forderte den Kl auf, eine etwaige Weiterleitung des Kindergeldes für September und Oktober 2004 an die Kindesmutter nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kl nicht nach. Auf telefonische Nachfrage erklärte die Kindesmutter laut Aktenvermerk der FK, dass das Kindergeld nicht an sie weitergeleitet worden sei.