FG Hamburg - Urteil vom 01.08.2007
1 K 224/06
Normen:
EStG § 62 ; EStG § 63 ;

Kindergeld, wenn Kinder für mehrere Jahre wegen ihrer Schulausbildung in Ghana leben

FG Hamburg, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 224/06

DRsp Nr. 2007/19008

Kindergeld, wenn Kinder für mehrere Jahre wegen ihrer Schulausbildung in Ghana leben

1. Leben Kinder seit einem Jahr in Ghana, ohne ein einziges Mal nach Deutschland zu reisen, haben sie ihren Wohnsitz in Deutschland nicht beibehalten. 2. Liegen keine konkreten Pläne für ihre Rückkehr nach Deutschland vor, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen Wohnort in Deutschland neu begründen.

Normenkette:

EStG § 62 ; EStG § 63 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Kindergeldaufhebungsbescheides vom 14.08.2006 und die daraus resultierende Nachzahlung des Kindergeldes ab September 2006. Materiell rechtlich geht es um die Frage, ob dem Kläger auch ab September 2006 Kindergeld für seine in Ghana lebenden Kinder zusteht.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Deutsche. Der Kläger hat neben seinen zwei Kindern aus erster Ehe, um die es in diesem Verfahren nicht geht, drei Kinder aus zweiter Ehe. Diese Kinder sind 1995, 1996 und 2001 geboren. Die Kinder wurden in Hamburg abgemeldet (Kindergeldakte Bl. 46 und 47) und leben seit August 2006 bei ihrer Großmutter in Ghana. Die älteste Tochter geht in Ghana auf ein Internat. Die anderen beiden Kinder besuchen in Ghana eine internationale Schule.