FG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2008
16 K 343/07
Normen:
EStG § 62 ; SGB III § 144 ; FGO § 56 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1215

Kindergeld; Wiedereinsetzung; Deutsch-Jugoslawisches Sozialabkommen - Gewährung von Kindergeld nach deutsch-jugoslawischem Sozialabkommen auch während einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 16 K 343/07

DRsp Nr. 2008/17762

Kindergeld; Wiedereinsetzung; Deutsch-Jugoslawisches Sozialabkommen - Gewährung von Kindergeld nach deutsch-jugoslawischem Sozialabkommen auch während einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld

1. Geht ein Schriftstück auf dem Postwege verloren und wird deshalb eine gesetzliche Frist nicht eingehalten, liegt ein die Wiedereinsetzung begründender Sachverhalt vor. 2. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er über einen der in § 62 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG im Einzelnen aufgeführten Aufenthaltstitel verfügt. Für einen bloß geduldeten Ausländer besteht kein Kindergeldanspruch nach dem EStG. 3. Ein Kindergeldanspruch kann sich aber nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen ergeben. Danach kann Kindergeld auch während einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld bewilligt werden.

Normenkette:

EStG § 62 ; SGB III § 144 ; FGO § 56 ;

Tatbestand: