BFH - Beschluss vom 21.10.2005
III B 99/05
Normen:
AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 300
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2274/02

Kindergeld: Wohnsitz, Ausbildung des Kindes im Ausland

BFH, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen III B 99/05

DRsp Nr. 2006/77

Kindergeld: Wohnsitz, Ausbildung des Kindes im Ausland

1. Die Rechtsfrage, wann bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten von Kindern zum Zwecke der Ausbildung eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes anzunehmen ist, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.2. Bei Aufnahme eines mehrjährigen Studiums im Ausland hat das Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann, wenn es sich in dieser Wohnung in ausbildungsfreien Zeiten aufhält.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).