Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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