FG München - Urteil vom 27.06.2006
10 K 977/05
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 ; AO (1977) § 8 § 9 ;

Kindergeld; Wohnsitz; gewöhnlicher Aufenthalt

FG München, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 10 K 977/05

DRsp Nr. 2007/12881

Kindergeld; Wohnsitz; gewöhnlicher Aufenthalt

Verlassen 11 und 14 Jahre alte Geschwister die inländische Wohnung der Eltern für eine mehrjährige Schulausbildung (hier: bis zum Abitur) im Ausland und wohnen sie dort bei ihren Großeltern, so reichen jährliche Ferienaufenthalte bei den Eltern von ca. 2 Wochen nicht, um einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beizubehalten

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 ; AO (1977) § 8 § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kinder des Klägers (Kl) die für einen vollen Kindergeldanspruch erforderliche Voraussetzung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfüllten.

I.

Der Kl ist der Vater des am 14. Mai 1989 geborenen M und des am 22. Dezember 1991 geborenen K. Sowohl der Kl als auch die beiden Söhne sind deutsche Staatsangehörige. Bis August 2003 bezog die Ehefrau des Kl Kindergeld für M und K.